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Wird ein erkranktes Tier von Dritten zum Tierarzt gebracht, haftet der Tierhalter für die Kosten der Notbehandlung. Dies entschied das Amtsgericht München (Az. 161 C 16714/22).
Im Streitfall rettete eine Tierklinik den Kater der Beklagten, nachdem die von einem unbekannten Dritten alarmierte Tierrettung ihn bewusstlos eingeliefert hatte. Für die Behandlungskosten müsse die Beklagte als Tierhalterin aufkommen. Das Amtsgericht München bejahte einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag und verurteilte die Halterin zur Zahlung von 565,31 Euro. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Forderung wirksam an die Klägerin abgetreten war, dass die Behandlung wie behauptet stattfand und die Kosten auch angemessen waren. Des Weiteren habe das Interesse der Katzenhalterin an der Vornahme der Behandlung im Vordergrund gestanden. Gemäß § 1 TierSchG dürfe niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer gegen dieses Verbot verstößt, verhalte sich rechtswidrig. Bereits daraus folgerte das Amtsgericht München, dass die Behandlung im Interesse der Halterin stand, da diese jedenfalls eine entsprechende Behandlung des Katers hätte durchführen müssen. Auch der Vortrag der Halterin, sie hätte rechtzeitig über die Einlieferung des Katers informiert werden müssen, verfange nicht. Soweit die Halterin hiermit eine Nebenpflichtverletzung im Sinne des § 681 Satz 1 BGB geltend machen wolle, stehe dem entgegen, dass die Behandlungen des Katers als Notfallmaßnahmen erfolgt seien. Das ergebe sich aus der Behandlungsdokumentation.
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