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Restguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim Provider verbleiben, stellen bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen dar. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 4 K 26/22).
Das Gericht hatte zu entscheiden, ob aus sog. Prepaid-Mobilfunkverträgen resultierende Restguthaben, die dem Telekommunikationsdienstleister zufallen, bei diesem der Umsatzbesteuerung unterliegen. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Telekommunikationsdienstleister in der Rechtsform einer AG. Im Streitjahr 2014 bestand zwischen ihr und der A GmbH (im Folgenden: A) eine umsatzsteuerliche Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin. A vermarktete Mobilfunkdienste mehrerer Netzbetreiber. Hierzu schloss die A, die selbst nicht über die für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen erforderliche (Netz-)Infrastruktur verfügte, mit den Netzbetreibern Diensteanbieter- bzw. Kooperationsverträge, auf deren Grundlage die Netzbetreiber der A Vertriebsrechte gegenüber Mobilfunk-Endkunden einräumten und A darüber hinaus die erforderliche (Netz-)Infrastruktur zur Verfügung stellten. A vertrieb die Telekommunikationsdienstleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, insbesondere auch im Rahmen sog. Prepaid-Verträge. Die Mobilfunkleistungen berechnete A den Kunden auf der Grundlage ihrer eigenen Tarifstruktur. Bei längerer Nichtnutzung einer SIM-Karte hatte A im Rahmen eines aktivitätsorientierten Deaktivierungsverfahrens das Recht, den Prepaid-Vertrag zu kündigen. Sofern die SIM-Karte noch ein Guthaben aufwies, konnten die Kunden dies anschließend von A zurückfordern. Taten sie dies nicht, verblieb der Guthabenbetrag nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch grundsätzlich endgültig bei A.
Die Finanzbehörde habe im Streitfall zutreffend angenommen, dass die A ihren Prepaid-Kunden gegenüber Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht hat, nämlich die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Netzinfrastruktur, die den Kunden auf der Grundlage des mit der A eingegangenen Dauerschuldverhältnisses zum einen die aktive Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen ermöglichte, die ihrerseits entweder von der A selbst oder von Dritten erbracht wurden, und andererseits auch die passive mobile Erreichbarkeit der Kunden gewährleistete.
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